Freitag, 04. November 2011

Haus & Grund: Mieter müssen Kosten der Trinkwasserprüfung zahlen


Von: Haus & Grund

In der Betriebskostenverordnung geregelt - NRW-Umweltministerium bestätigt Rechtslage

Nach Auffassung der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Nordrhein und Westfalen ist die Rechtslage bei der Umlage der Kosten für die seit 1. November unter bestimmten Voraussetzungen fällige Untersuchung des Trinkwassers in Wasserversorgungsanlagen eindeutig. „Geregelt ist das in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), nämlich im § Abs. 1 Nr. 4 a), Nr. 5 a) bzw. Nr. 6 a). Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift fallen die ‚Kosten der Überwachung und der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit‘ unter die umlagefähigen ‚Kosten des Betriebs der Zentralen Heizungsanlage‘“, erläutert Hauptgeschäftsführer Michael Mönig. Der Deutsche Mieterbund vertritt die gegenteilige Auffassung. Voraussetzung sei allerdings, dass die Umlage dieser Kosten auf den Mieter ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sei. Das sei aber praktisch immer der Fall, wie es auch die von Haus & Grund herausgegebenen Mietvertragsformulare in der Regel vorsehen.

Unterstützung für seine Rechtsauffassung findet Mönig auch beim zuständigen NRW-Umweltministerium. Dies hat zwischenzeitlich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur verpflichtenden Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen veröffentlicht. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Kosten der Trinkwasseranalyse auf die Mieter umgelegt werden können.


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