Mittwoch, 24. August 2011

Bis Jahresende müssen oberste Geschossdecken gedämmt werden


Von: Haus & Grund

Haus & Grund: Viele Hauseigentümer nicht betroffen

Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 müssen bis zum 31. Dezember 2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht betroffen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Nach diesen neuen Auslegungen gelten folgende Decken bereits als gedämmt: alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen.

Weitere Ausnahmen:

  • Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.
  • Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile.

Hinweis für Vermieter: Die geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecke berechtigen zu einer Modernisierungsmieterhöhung.


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