Freitag, 09. September 2011

Kein Steuerbonus für Essenslieferung


Von: Haus & Grund

Ort der Zubereitung ist entscheidend

Die Lieferung von Essen an private Haushalte durch ein Unternehmen ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Daher kann ein entsprechender Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor (Urteil vom 15. Juli 2011, Az. 14 K 1226/10 E), auf die Haus & Grund Deutschland hinweist.

Der Fall: Ein älteres Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten in Höhe von knapp 1.900 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Anerkennung der Kosten für die Mahlzeitenlieferung als Aufwendung nach § 35a Einkommensteuergesetz scheitere daran, dass die Zubereitung der Mahlzeiten nicht im Haushalt der Kläger erfolgt sei.

Das Finanzgericht gab der Behörde Recht. Der Steuerbonus könne nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werde. Im vorliegenden Fall sei die Mahlzeitenlieferung und Zubereitung zwar eine typischerweise im Haushalt anfallende Arbeit, allerdings werde sie in diesem Fall nicht im Haushalt des klagenden Ehepaares, sondern im liefernden Unternehmen erbracht.


Keine Ereignisse gefunden.

weitere Termine